Einmal selbst ausprobieren
012Presse & Demokratie

Eine Mehrheit darf freie Presse nicht abschaffen.

Pressefreiheit schützt auch unbequeme Berichte. Frage 012 zeigt, warum ein Wahlsieg keine unbegrenzte Macht über Grundrechte gibt.

Ca. 4 Min. LesezeitStand: 19. Oktober 2026
KI-generierte Szene eines Redaktionsteams an einem Tisch mit Laptops und Notizen.
GrundgesetzArtikel 5
Unabhängig recherchieren und berichten. Fiktive Redaktion, mit KI erstellt.
Die Antwort in Kürze

Nein. Pressefreiheit ist grundrechtlich geschützt.

Eine Partei darf freie Presse nicht einfach abschaffen. Auch Mehrheiten sind an die Verfassung und die geschützten Grundlagen der Demokratie gebunden.

Einmal selbst ausprobierenOriginalfrage · Nr. 012
Eine Partei im Deutschen Bundestag will die Pressefreiheit abschaffen. Ist das möglich?

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Freie Information ermöglicht öffentliche Kontrolle.

Eine Redaktion kann kritisch über die Regierung recherchieren, ohne deren politische Zustimmung zu benötigen. Menschen sollen sich aus unterschiedlichen Quellen informieren können. Wenn die Regierung nur noch genehme Berichte zuließe, wäre diese öffentliche Kontrolle nicht mehr frei.

Artikel 5 garantiert die Pressefreiheit. Das Bundesverfassungsgericht beschreibt freie Medien als grundlegend für die demokratische Ordnung. Die Prüfungsfrage fragt nach einer Abschaffung dieses Schutzes, nicht nach einer einzelnen gesetzlichen Regel für eine konkrete Veröffentlichung.

KI-generierte Szene einer Reporterin mit Aufnahmegerät vor einem kommunalen Gebäude.
Öffentliche Fragen stellen gehört zur Pressearbeit. Fiktive Szene, mit KI erstellt.

Die anderen drei Antworten

Die falschen Antworten behandeln die Abschaffung wie eine bloße Mehrheits- oder Zuständigkeitsfrage.

Ja, wenn mehr als die Hälfte der Abgeordneten im Bundestag dafür sind.

Eine einfache Bundestagsmehrheit steht nicht über den Grundrechten. Sie kann die Pressefreiheit nicht durch einen gewöhnlichen Beschluss beseitigen.

Ja, aber dazu müssen zwei Drittel der Abgeordneten im Bundestag dafür sein.

Auch zwei Drittel im Bundestag sind kein Freibrief. Verfassungsänderungen erfordern grundsätzlich zusätzlich zwei Drittel der Bundesratsstimmen und müssen die inhaltlichen Grenzen des Artikels 79 beachten.

Nein, denn nur der Bundesrat kann die Pressefreiheit abschaffen.

Der Bundesrat besitzt kein alleiniges Recht, die Pressefreiheit abzuschaffen. Die Bindung an die Verfassung betrifft auch ihn.

Nicht jeder Verfassungsartikel ist Wort für Wort unveränderlich.

Die Katalogantwort ist eine Lernvereinfachung. Artikel 79 erlaubt Verfassungsänderungen, schützt aber unter anderem die Grundsätze aus Artikeln 1 und 20. Daraus folgt nicht, dass sämtliche Grundrechtsformulierungen vollständig unveränderlich wären. Die Abschaffung freier Presse würde jedoch eine Grundlage demokratischer Meinungsbildung beseitigen.

Pressefreiheit ist außerdem nicht grenzenlos. Artikel 5 Absatz 2 nennt allgemeine Gesetze, Jugendschutz und persönliche Ehre. Eine zulässige, grundrechtsgerechte Begrenzung im Einzelfall ist etwas anderes als die Abschaffung des Rechts.

Artikel 5 · Grundgesetz ↗
Dein Merksatz

Mehrheit entscheidet innerhalb der Verfassung.

Unterscheide Abschaffung, Verfassungsänderung und konkrete Begrenzung. Die Frage verlangt keine pauschale Behauptung, dass sich im Grundgesetz nie etwas ändern darf.

Drei Wörter für diese Frage

die Pressefreiheitfreedom of the press
Schutz unabhängiger journalistischer Arbeit und Veröffentlichung.
abschaffento abolish
Etwas grundsätzlich beseitigen, nicht nur in einem Einzelfall begrenzen.
die Mehrheitmajority
Ein Stimmenanteil, der für eine Entscheidung nötig sein kann; keine Macht ohne rechtliche Grenzen.
Grundgesetz · Artikel 5 ↗
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Quellen & Einordnung

Eigenständig formulierte Lernhilfe, keine offizielle BAMF-Veröffentlichung und keine Beratung für einen Einzelfall. Die unten genannten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen wurden am 19. Oktober 2026 geprüft; die Testfrage stammt aus dem vorhandenen Fragenbestand.

Beide Bilder sind KI-generierte Illustrationen mit fiktiven Personen und Orten. Sie dokumentieren keine tatsächlichen Ereignisse oder Behördenvorgänge.