Einmal selbst ausprobieren
033Staat & Religion

Staat und Religionsgemeinschaften haben eigene Aufgaben.

Deutschland hat keine Staatskirche. Staatliche Herrschaft entsteht nicht dadurch, dass Religionsgemeinschaften sie übertragen.

Ca. 4 Min. LesezeitStand: 19. Oktober 2026
KI-generierter fiktiver Platz mit einer Kirche und einem getrennten öffentlichen Gebäude.
GrundgesetzArtikel 140
Verschiedene Einrichtungen im selben Ort. Fiktive KI-Illustration.
Die Antwort in Kürze

Staat und Religionsgemeinschaften sind voneinander getrennt.

Religionsgemeinschaften sind keine staatliche Regierung. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der geltenden Gesetze selbst; der Staat schützt die Religionsfreiheit.

Einmal selbst ausprobierenOriginalfrage · Nr. 033
Welche Aussage ist richtig? In Deutschland …

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Institutionelle Trennung, Freiheit für Menschen.

Die Frage handelt von Einrichtungen und Zuständigkeiten. Ein religiöses Amt verleiht nicht automatisch staatliche Regierungsgewalt. Zugleich darf der Staat nicht einfach eine verbindliche Religion für alle Menschen festlegen.

Menschen dürfen religiös oder nicht religiös sein. Sie können als Bürgerinnen und Bürger am politischen Leben teilnehmen. Ihre persönliche Überzeugung macht eine staatliche Einrichtung aber nicht zur Religionsgemeinschaft.

KI-generierte Mitarbeiterin mit Haarbedeckung bespricht ein Formular mit einem älteren Besucher an einer Servicetheke.
Öffentliche Aufgaben für Menschen erledigen. Fiktive Alltagsszene, mit KI erstellt.

Die anderen drei Antworten

Keine der drei anderen Aussagen beschreibt die staatliche Ordnung.

bilden die Religionsgemeinschaften den Staat.

Religionsgemeinschaften bilden nicht den Staat. Sie sind eigenständige Gemeinschaften innerhalb der Rechtsordnung.

ist der Staat abhängig von den Religionsgemeinschaften.

Staatliche Herrschaft hängt nicht von der Zustimmung religiöser Einrichtungen ab.

bilden Staat und Religionsgemeinschaften eine Einheit.

Staat und Religionsgemeinschaften sind keine institutionelle Einheit. Geregelte Zusammenarbeit ändert das nicht.

Trennung ist nicht das Verbot jeder Zusammenarbeit.

Das Grundgesetz kennt auch Zusammenarbeit, etwa beim Religionsunterricht unter den dort geregelten Voraussetzungen. Ebenso sind öffentlich-rechtlicher Status und bestimmte Formen der Steuererhebung für Religionsgemeinschaften vorgesehen.

Diese Verbindungen bedeuten weder eine Staatskirche noch eine Pflicht, religiös zu sein. Für persönliche Fragen gelten die jeweiligen Rechtsregeln; die Testantwort beschreibt das Grundverhältnis.

Artikel 140 · Grundgesetz ↗
Dein Merksatz

Getrennte Institutionen, geschützte Religionsfreiheit.

Trenne persönliche Überzeugungen von staatlicher Zuständigkeit und möglicher Zusammenarbeit.

Drei Wörter für diese Frage

die Religionsgemeinschaftreligious community
Eine Gemeinschaft zur gemeinsamen Religionsausübung.
die Staatskirchestate church
Eine mit dem Staat institutionell verbundene offizielle Kirche.
die Weltanschauungworldview
Eine grundlegende Sicht auf Leben und Welt.
Grundgesetz · Artikel 140 mit Artikel 137 WRV ↗
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Quellen & Einordnung

Eigenständig formulierte Lernhilfe, keine offizielle BAMF-Veröffentlichung und keine Beratung für einen Einzelfall. Die unten genannten Quellen wurden am 19. Oktober 2026 für die erläuterten Aussagen geprüft; die Testfrage stammt aus dem vorhandenen Fragenbestand.

Die beiden redaktionellen Bilder sind KI-generierte Illustrationen. Sie dokumentieren keine tatsächlichen Ereignisse oder Behördenvorgänge.