Institutionelle Trennung, Freiheit für Menschen.
Die Frage handelt von Einrichtungen und Zuständigkeiten. Ein religiöses Amt verleiht nicht automatisch staatliche Regierungsgewalt. Zugleich darf der Staat nicht einfach eine verbindliche Religion für alle Menschen festlegen.
Menschen dürfen religiös oder nicht religiös sein. Sie können als Bürgerinnen und Bürger am politischen Leben teilnehmen. Ihre persönliche Überzeugung macht eine staatliche Einrichtung aber nicht zur Religionsgemeinschaft.

Die anderen drei Antworten
Keine der drei anderen Aussagen beschreibt die staatliche Ordnung.
bilden die Religionsgemeinschaften den Staat.
Religionsgemeinschaften bilden nicht den Staat. Sie sind eigenständige Gemeinschaften innerhalb der Rechtsordnung.
ist der Staat abhängig von den Religionsgemeinschaften.
Staatliche Herrschaft hängt nicht von der Zustimmung religiöser Einrichtungen ab.
bilden Staat und Religionsgemeinschaften eine Einheit.
Staat und Religionsgemeinschaften sind keine institutionelle Einheit. Geregelte Zusammenarbeit ändert das nicht.
Trennung ist nicht das Verbot jeder Zusammenarbeit.
Das Grundgesetz kennt auch Zusammenarbeit, etwa beim Religionsunterricht unter den dort geregelten Voraussetzungen. Ebenso sind öffentlich-rechtlicher Status und bestimmte Formen der Steuererhebung für Religionsgemeinschaften vorgesehen.
Diese Verbindungen bedeuten weder eine Staatskirche noch eine Pflicht, religiös zu sein. Für persönliche Fragen gelten die jeweiligen Rechtsregeln; die Testantwort beschreibt das Grundverhältnis.
Artikel 140 · Grundgesetz ↗Getrennte Institutionen, geschützte Religionsfreiheit.
Trenne persönliche Überzeugungen von staatlicher Zuständigkeit und möglicher Zusammenarbeit.
Drei Wörter für diese Frage
- die Religionsgemeinschaftreligious community
- Eine Gemeinschaft zur gemeinsamen Religionsausübung.
- die Staatskirchestate church
- Eine mit dem Staat institutionell verbundene offizielle Kirche.
- die Weltanschauungworldview
- Eine grundlegende Sicht auf Leben und Welt.
