Einmal selbst ausprobieren
099Wer die Beiträge trägt

Arbeitgeber und Beschäftigte tragen Sozialversicherungsbeiträge.

Die richtige Antwort beschreibt die gemeinsame Finanzierung bei gewöhnlichen Beschäftigungsverhältnissen. Sie bedeutet nicht, dass jeder Versicherungszweig in jedem Fall genau zur Hälfte bezahlt wird.

Ca. 4 Min. LesezeitStand: 19. Oktober 2026
Zwei getrennte Keramiktassen stehen neben einer geschlossenen Mappe auf einem Besprechungstisch.
Deutsche RentenversicherungBeitragstragung
Symbolisches Motiv für zwei Beteiligte; keine grafische Aussage über Beitragshöhen.
Die Antwort in Kürze

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Bei den üblichen Sozialversicherungsbeiträgen tragen Beschäftigte und Arbeitgeber grundsätzlich jeweils einen Anteil. Eine wichtige Ausnahme ist die gesetzliche Unfallversicherung: Für Beschäftigte bezahlt sie der Arbeitgeber allein.

Einmal selbst ausprobierenOriginalfrage · Nr. 099
Wer bezahlt in Deutschland die Sozialversicherungen?

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Wer überweist, ist nicht immer alleiniger Kostenträger.

Auf der Gehaltsabrechnung wird der Arbeitnehmeranteil berücksichtigt. Der Arbeitgeber führt die Beiträge ab und trägt zusätzlich seinen eigenen Anteil. Wer nur die Überweisung an die Einzugsstelle betrachtet, übersieht deshalb die unterschiedliche Kostentragung.

Die Frage fragt allgemein nach der Finanzierung der Sozialversicherungen. Von den vier Antwortmöglichkeiten bildet „Arbeitgeber und Arbeitnehmer“ dieses Grundprinzip ab; die drei übrigen Antworten schließen jeweils einen wichtigen Teil aus oder knüpfen an das falsche Merkmal an.

Ein Mann mit rasiertem Kopf und eine Frau mit langen silbernen Zöpfen besprechen sich an einem Bürotisch.
Fiktives Gespräch zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiterin über Beiträge.

Die anderen drei Antworten

Die Wörter „nur“ und „alle“ machen die falschen Antworten zu pauschal.

nur Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen

Nicht nur Beschäftigte tragen Beiträge. Arbeitgeber haben bei den gewöhnlichen Beschäftigungsverhältnissen ebenfalls eigene Beitragsanteile.

alle Staatsangehörigen

Die Beitragspflicht entsteht nicht allein aus der Staatsangehörigkeit. Versicherungsstatus, Beschäftigung und weitere gesetzliche Voraussetzungen sind entscheidend.

nur Arbeitgeber / Arbeitgeberinnen

Nur der Arbeitgeber passt zur gesetzlichen Unfallversicherung für Beschäftigte, aber nicht als allgemeine Beschreibung aller Sozialversicherungsbeiträge.

Das Grundprinzip hat wichtige Ausnahmen.

Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung haben Regeln für die Aufteilung ihrer Beiträge. Besondere Beschäftigungen oder zusätzliche Beitragsteile können davon abweichen. Deshalb wäre „immer genau 50 zu 50“ als allgemeiner Satz falsch.

Die gesetzliche Unfallversicherung wird für Beschäftigte allein von den Arbeitgebern finanziert. Auch zusätzliche öffentliche Finanzierungsanteile ändern nichts daran, dass „alle Staatsangehörigen“ nicht die gesuchte allgemeine Beitragsgruppe bezeichnet.

Beitragstragung · Deutsche Rentenversicherung ↗
Dein Merksatz

Gemeinsam tragen; Unfallversicherung als Ausnahme merken.

Überweisung, Arbeitnehmeranteil und Arbeitgeberanteil sind drei unterschiedliche Begriffe.

Drei Wörter für diese Frage

der Arbeitgeberanteilemployer contribution share
Der Teil eines Sozialversicherungsbeitrags, den der Arbeitgeber selbst trägt.
die Beitragstragungallocation of contribution costs
Die gesetzliche Zuordnung, wer welchen Teil eines Beitrags bezahlt.
die Unfallversicherungaccident insurance
Ein gesetzlicher Versicherungszweig, dessen Beiträge für Beschäftigte allein Arbeitgeber tragen.
Deutsche Rentenversicherung · Beitragstragung ↗
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Quellen & Einordnung

Eigenständig formulierte Lernhilfe, keine offizielle BAMF-Veröffentlichung und keine Beratung für einen Einzelfall. Die unten genannten Quellen wurden am 19. Oktober 2026 für die erläuterten Aussagen geprüft; die Testfrage stammt aus dem vorhandenen Fragenbestand.

Die beiden redaktionellen Bilder sind KI-generierte Illustrationen. Sie dokumentieren keine tatsächlichen Ereignisse oder Behördenvorgänge.