Wer überweist, ist nicht immer alleiniger Kostenträger.
Auf der Gehaltsabrechnung wird der Arbeitnehmeranteil berücksichtigt. Der Arbeitgeber führt die Beiträge ab und trägt zusätzlich seinen eigenen Anteil. Wer nur die Überweisung an die Einzugsstelle betrachtet, übersieht deshalb die unterschiedliche Kostentragung.
Die Frage fragt allgemein nach der Finanzierung der Sozialversicherungen. Von den vier Antwortmöglichkeiten bildet „Arbeitgeber und Arbeitnehmer“ dieses Grundprinzip ab; die drei übrigen Antworten schließen jeweils einen wichtigen Teil aus oder knüpfen an das falsche Merkmal an.

Die anderen drei Antworten
Die Wörter „nur“ und „alle“ machen die falschen Antworten zu pauschal.
nur Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen
Nicht nur Beschäftigte tragen Beiträge. Arbeitgeber haben bei den gewöhnlichen Beschäftigungsverhältnissen ebenfalls eigene Beitragsanteile.
alle Staatsangehörigen
Die Beitragspflicht entsteht nicht allein aus der Staatsangehörigkeit. Versicherungsstatus, Beschäftigung und weitere gesetzliche Voraussetzungen sind entscheidend.
nur Arbeitgeber / Arbeitgeberinnen
Nur der Arbeitgeber passt zur gesetzlichen Unfallversicherung für Beschäftigte, aber nicht als allgemeine Beschreibung aller Sozialversicherungsbeiträge.
Das Grundprinzip hat wichtige Ausnahmen.
Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung haben Regeln für die Aufteilung ihrer Beiträge. Besondere Beschäftigungen oder zusätzliche Beitragsteile können davon abweichen. Deshalb wäre „immer genau 50 zu 50“ als allgemeiner Satz falsch.
Die gesetzliche Unfallversicherung wird für Beschäftigte allein von den Arbeitgebern finanziert. Auch zusätzliche öffentliche Finanzierungsanteile ändern nichts daran, dass „alle Staatsangehörigen“ nicht die gesuchte allgemeine Beitragsgruppe bezeichnet.
Beitragstragung · Deutsche Rentenversicherung ↗Gemeinsam tragen; Unfallversicherung als Ausnahme merken.
Überweisung, Arbeitnehmeranteil und Arbeitgeberanteil sind drei unterschiedliche Begriffe.
Drei Wörter für diese Frage
- der Arbeitgeberanteilemployer contribution share
- Der Teil eines Sozialversicherungsbeitrags, den der Arbeitgeber selbst trägt.
- die Beitragstragungallocation of contribution costs
- Die gesetzliche Zuordnung, wer welchen Teil eines Beitrags bezahlt.
- die Unfallversicherungaccident insurance
- Ein gesetzlicher Versicherungszweig, dessen Beiträge für Beschäftigte allein Arbeitgeber tragen.
