Einmal selbst ausprobieren
04Bremen · Wahlalter und Wahlberechtigung

Zur Bremischen Bürgerschaft darf man ab 16 wählen.

Gesucht ist das Mindestalter am Wahltag: 16 Jahre. Die Frage meint ausdrücklich die Bürgerschaft als Landtag.

Ca. 4 Min. LesezeitStand: 20. Oktober 2026
KI-generiertes geschlossenes Notizbuch mit Bleistift und schlichter Stofftasche auf einer Bank.
Bremisches Wahlgesetz§§ 1–4 · Wählen und kandidieren
Fiktives Motiv zur Vorbereitung auf eine Wahl; keine Wahlunterlagen oder Ausweise.
Die Antwort in Kürze

Die richtige Altersgrenze ist 16 Jahre.

Wer am Wahltag den 16. Geburtstag erreicht hat, erfüllt die Altersvoraussetzung. Zusätzlich verlangt das Wahlgesetz unter anderem die deutsche Staatsangehörigkeit und die vorgeschriebene Wohnungs- beziehungsweise Aufenthaltsdauer im Land Bremen.

Einmal selbst ausprobierenBremen · Nr. 04
Ab welchem Alter darf man in Bremen bei den Wahlen zur Bürgerschaft (Landtag) wählen?

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Das Alter wird am Wahltag geprüft.

Für die Altersvoraussetzung zählt der erreichte 16. Geburtstag am Wahltag. Wer erst nach dem Wahltag 16 wird, erfüllt sie für diese Wahl noch nicht. Der Zeitpunkt des Geburtstags ist deshalb wichtiger als das Alter bei einer früheren Unterrichtsstunde.

Das Mindestalter ist nur eine Voraussetzung. Nach § 1 muss grundsätzlich seit mindestens drei Monaten eine Wohnung im Land Bremen bestehen; bei mehreren Wohnungen zählt die Hauptwohnung. Wer keine Wohnung in Deutschland hat, kann die gesetzlich geregelte gewöhnliche Aufenthaltsvoraussetzung erfüllen. Ein richterlicher Ausschluss vom Wahlrecht darf nicht vorliegen.

Zwei fiktive erwachsene Lernende betrachten eine unbeschriftete Pinnwand in einem Gemeinschaftsraum.
KI-generierte erwachsene Personen; keine Abbildung konkreter Wahlberechtigter oder Minderjähriger.

Die anderen drei Antworten

Die Zahlen 14, 18 und 20 beantworten diese Frage nicht richtig.

14

Mit 14 ist die Altersgrenze für die Bremische Bürgerschaftswahl noch nicht erreicht. Politisches Interesse und Beteiligung an Diskussionen setzen dagegen keine Wahlberechtigung voraus.

18

18 ist die Altersgrenze für die Wählbarkeit zur Bürgerschaft, also das eigene Antreten als Kandidatin oder Kandidat. Für die Stimmabgabe reichen 16 Jahre, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

20

20 ist keine zusätzliche Wartefrist. Das bremische Wahlgesetz erlaubt die Stimmabgabe bereits ab 16.

Landtag und Stadtbürgerschaft haben unterschiedliche Wahlberechtigte.

Die Bremische Bürgerschaft als Landtag vertritt das ganze Bundesland. Nichtdeutsche EU-Bürgerinnen und EU-Bürger können unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen an den Kommunalwahlen teilnehmen. Ihre Stimmen im Wahlbereich Bremen gelten aber ausschließlich für die Zusammensetzung der Stadtbürgerschaft, nicht für den Landtag.

Wählen und gewählt werden sind verschiedene Rechte. § 4 setzt für die Kandidatur zur Bürgerschaft 18 Jahre voraus. Zur tatsächlichen Stimmabgabe braucht man nach § 3 einen Eintrag im Wählerverzeichnis oder einen Wahlschein. Aktuelle Fragen zu Umzug oder Eintragung klärt das zuständige Wahlamt.

§§ 1–4 · Wählen und kandidieren · Bremisches Wahlgesetz ↗
Dein Merksatz

Bremen: wählen ab 16, kandidieren ab 18.

Die Testfrage fragt nach dem Wählen, nicht nach dem eigenen Einzug als Abgeordnete oder Abgeordneter.

Drei Wörter für diese Frage

wahlberechtigteligible to vote
Berechtigt, bei einer bestimmten Wahl eine Stimme abzugeben.
wählbareligible to stand
Berechtigt, selbst als Kandidatin oder Kandidat gewählt zu werden.
die Stadtbürgerschaftmunicipal assembly
Die örtliche gewählte Vertretung der Stadtgemeinde Bremen.
Freie Hansestadt Bremen · Bremisches Wahlgesetz, §§ 1–4 ↗
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Quellen & Einordnung

Eigenständig formulierte Lernhilfe, keine offizielle BAMF-Veröffentlichung und keine Beratung für einen Einzelfall. Die unten genannten Quellen wurden am 20. Oktober 2026 für die erläuterten Aussagen geprüft; die Testfrage stammt aus dem vorhandenen Fragenbestand.

Die beiden redaktionellen Bilder sind KI-generierte Illustrationen. Sie dokumentieren keine tatsächlichen Ereignisse oder Behördenvorgänge.