Die Frage meint wählen, nicht selbst kandidieren.
Aktives Wahlrecht bedeutet, seine Stimme abgeben zu dürfen. Dafür gilt bei den Hamburger Bezirksversammlungen die Altersgrenze 16. Passives Wahlrecht bedeutet dagegen, selbst gewählt werden zu können. Nach § 10 setzt eine Kandidatur für die Bezirksversammlung mindestens 18 Jahre voraus. Diese beiden Altersgrenzen beantworten unterschiedliche Fragen.
Das Alter allein genügt nicht. Wahlberechtigt sind Unionsbürgerinnen und Unionsbürger des Bezirks, also Deutsche und Staatsangehörige anderer EU-Staaten, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören grundsätzlich seit mindestens drei Monaten eine Wohnung oder ein gewöhnlicher Aufenthalt in Hamburg und kein gesetzlicher Ausschluss vom Wahlrecht. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung maßgeblich.

Die anderen drei Antworten
Entscheidend ist das Mindestalter für die Stimmabgabe.
14
Mit 14 ist die gesetzliche Altersgrenze von 16 noch nicht erreicht. Interesse an Politik ersetzt diese Voraussetzung nicht.
18
18 ist nicht das Mindestalter zum Wählen der Bezirksversammlung. Dieses Alter ist hier für die Wählbarkeit relevant; die Stimmabgabe ist bei erfüllten Voraussetzungen schon ab 16 möglich.
20
20 ist zu hoch als Mindestalter. Eine wahlberechtigte Person darf schon früher teilnehmen und muss nicht bis zum 20. Geburtstag warten.
Die örtliche Wahl ist von der Landeswahl zu unterscheiden.
Die Bezirksversammlung wirkt an den Aufgaben im jeweiligen Bezirk mit. Das Landesparlament für ganz Hamburg heißt Bürgerschaft. Auch wenn bei beiden Wahlen das aktive Wahlalter 16 beträgt, sind die Wahlberechtigungen nicht vollständig gleich: Für die Bürgerschaftswahl ist die deutsche Staatsangehörigkeit erforderlich.
Die gesetzliche Dreimonatsfrist bezieht sich auf den Aufenthalt in Hamburg. Ein Umzug innerhalb Hamburgs ist daher von einem Zuzug nach Hamburg zu unterscheiden. Für Umzüge, das Wählerverzeichnis oder besondere Wohnsituationen sind die aktuellen amtlichen Hinweise maßgeblich. Im Test genügt für die Altersfrage die Antwort 16.
§ 6 · Wahlrecht · Bezirksversammlungswahlgesetz ↗Bezirksversammlung: wählen ab 16, kandidieren ab 18.
Die Aufgabe fragt nach wählen. Prüfe deshalb zuerst, welches der beiden Rechte gemeint ist.
Drei Wörter für diese Frage
- wahlberechtigteligible to vote
- Berechtigt, bei einer bestimmten Wahl eine Stimme abzugeben.
- wählbareligible to stand
- Berechtigt, selbst in das Gremium gewählt zu werden.
- am Wahltagon election day
- Der Tag, an dem die Altersvoraussetzung erfüllt sein muss.
