Der erste Zusammentritt markiert den Beginn.
Die Wahlperiode beginnt mit dem Zusammentritt des gewählten Landtags und endet mit dem Zusammentritt des nächsten. Ein Wahltag und die erste Sitzung sind also nicht derselbe rechtliche Zeitpunkt. Der neu gewählte Landtag muss spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl zusammentreten.
Für die reguläre nächste Wahl nennt Artikel 9 einen Zeitraum von frühestens 56 bis spätestens 59 Monaten nach Beginn der Wahlperiode. Das ist mit der Antwort fünf Jahre vereinbar: Der Wahltermin liegt vor dem Zusammentritt des nächsten Parlaments. Die Aufgabe fragt nach der regulären Amtsdauer des Parlaments, nicht nach einer taggenauen Terminausrechnung.

Die anderen drei Antworten
Die übrigen Zahlen beschreiben nicht die reguläre Wahlperiode.
3
Drei Jahre sind nicht die verfassungsrechtliche Regeldauer. Eine ausnahmsweise frühere Wahl ändert die Grundregel nicht.
4
Vier Jahre sind hier die falsche Zuordnung. Für den niedersächsischen Landtag gilt die Fünfjahresregel des Artikels 9.
6
Sechs Jahre sind länger als die reguläre Wahlperiode. Andere Amtszeiten dürfen nicht auf das Parlament übertragen werden.
Eine frühere Neuwahl bleibt möglich.
Artikel 10 erlaubt dem Landtag, sich selbst aufzulösen. Der Antrag braucht mindestens ein Drittel seiner Mitglieder; der Beschluss benötigt zwei Drittel der anwesenden Mitglieder und zugleich mindestens die Mehrheit aller Mitglieder. Nach einer Auflösung ist binnen zwei Monaten neu zu wählen.
Die fünf Jahre sind keine persönliche Amtsgarantie für eine Ministerpräsidentin, einen Minister oder jede einzelne Abgeordnete. Regierungswechsel und individuelle Mandatswechsel sind von der Wahlperiode des Parlaments zu unterscheiden.
Artikel 9 · Wahlperiode · Niedersächsische Verfassung ↗Niedersachsen: Landtag → fünf Jahre.
Merke dir die Regeldauer und behalte die Möglichkeit einer früheren Auflösung im Blick.
Drei Wörter für diese Frage
- die Wahlperiodeelectoral term
- Der Zeitraum eines gewählten Parlaments zwischen den verfassungsrechtlich bestimmten Grenzen.
- der Zusammentrittfirst sitting
- Das erste Zusammenkommen des neu gewählten Parlaments.
- die Auflösungdissolution
- Das vorzeitige Beenden einer Wahlperiode nach den Verfassungsregeln.
