Der Geburtstag allein erklärt noch nicht das ganze Wahlrecht.
Das Gesetz nennt Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten. Sie müssen am Wahltag mindestens 18 sein und seit mindestens drei Monaten eine Wohnung in der Gemeinde haben; bei mehreren Wohnungen zählt die Hauptwohnung. Ein gesetzlicher Wahlrechtsausschluss darf nicht vorliegen.
Kommunalwahlen betreffen die örtliche Ebene, etwa den Gemeinderat. Der Landtag ist dagegen das Parlament des Bundeslandes. Achte deshalb beim Lernen auf die genaue Wahlart und das Bundesland, statt eine Altersgrenze pauschal auf alle Wahlen zu übertragen.

Die anderen drei Antworten
Hier gilt die kommunale Altersgrenze von Rheinland-Pfalz.
14
Mit 14 Jahren ist das gesetzliche Mindestalter für diese Kommunalwahl noch nicht erreicht. Politisches Interesse und Wahlberechtigung sind verschiedene Dinge.
16
16 ist hier nicht richtig. Ein anderes Bundesland oder eine andere Wahlart kann eine andere Regel haben; für diese Frage gilt 18.
20
20 ist kein Mindestalter: Wer bereits mit 18 die weiteren gesetzlichen Bedingungen erfüllt, muss nicht noch zwei Jahre warten.
Wahlalter und persönliche Wahlberechtigung unterscheiden.
Die kurze Testantwort ersetzt keine Prüfung eines konkreten Wahlfalls. Nach einem Umzug, bei mehreren Wohnungen oder bei Zweifeln an der Eintragung ist die zuständige Wahlbehörde die richtige Stelle für den Einzelfall.
Sich zur Wahl zu stellen heißt Wählbarkeit. Das ist rechtlich von der Berechtigung zum Abstimmen zu unterscheiden. Die Frage hier fragt ausdrücklich nach dem Wählen, nicht nach einer Kandidatur.
§ 1 · Wahlberechtigung · Kommunalwahlgesetz Rheinland-Pfalz ↗Kommunalwahl in Rheinland-Pfalz → ab 18 am Wahltag.
Merke dir Wahlart, Bundesland und Alter gemeinsam.
Drei Wörter für diese Frage
- wahlberechtigteligible to vote
- Wer die gesetzlichen Voraussetzungen zum Abstimmen erfüllt.
- die Hauptwohnungmain residence
- Die maßgebliche Wohnung, wenn jemand mehrere Wohnungen hat.
- das Wählerverzeichniselectoral register
- Die Liste der Personen, die für die Wahl als wahlberechtigt geführt werden.
