Persönliche Vorlieben sind kein rechtlicher Maßstab.
Wenn zwei Menschen einen Antrag stellen, darf eine Behörde nicht einfach eine Person bevorzugen, weil ihr deren Herkunft oder Glaube besser gefällt. Staatliche Entscheidungen müssen den geltenden rechtlichen Maßstäben folgen. Artikel 3 nennt außerdem bestimmte Merkmale, wegen derer niemand benachteiligt oder bevorzugt werden darf.
Die Katalogantwort verwendet das breite Wort „Ungleichbehandlung“. Für das Verständnis ist der Zusatz „unzulässig“ wichtig. Gleichheit verlangt nicht, sachlich verschiedene Situationen immer gleich zu behandeln. Sie verlangt eine hinreichende Rechtfertigung für Unterschiede und die Beachtung besonderer Diskriminierungsverbote.

Die anderen drei Antworten
Die ersten drei Antworten nennen geschützte Möglichkeiten der Beteiligung.
Meinungsfreiheit der Einwohner und Einwohnerinnen.
Meinungsfreiheit wird in Artikel 5 geschützt. Die Gesetze verbieten nicht allgemein, dass Einwohner ihre Ansichten äußern. Rechtliche Grenzen einzelner Aussagen sind etwas anderes.
Petitionen der Bürger und Bürgerinnen.
Artikel 17 gibt jedermann das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an zuständige Stellen und Volksvertretungen zu wenden. Eine Petition ist daher kein allgemein verbotenes Verhalten.
Versammlungsfreiheit der Einwohner und Einwohnerinnen.
Versammlungsfreiheit ist geschützt, nicht pauschal verboten. Artikel 8 nennt friedliche, waffenlose Versammlungen und ausdrücklich Deutsche als Berechtigte. Regeln für konkrete Versammlungen sind davon zu unterscheiden.
Gleichheit ist keine Pflicht zu identischen Ergebnissen.
Ein anschauliches Beispiel sind Leistungen, deren gesetzliche Voraussetzungen an die finanzielle Bedürftigkeit anknüpfen. Unterschiedliche wirtschaftliche Situationen können unterschiedliche Ergebnisse rechtfertigen. Das ist etwas anderes als eine Entscheidung aus bloßer Abneigung gegen eine Person.
Welche Gründe ausreichen, hängt von der jeweiligen Unterscheidung und den betroffenen Rechten ab. Ein beliebiger Vorwand genügt nicht. Artikel 3 Absatz 1 spricht zudem von allen Menschen, obwohl die Prüfungsantwort hier Bürgerinnen und Bürger nennt.
Artikel 3 · Grundgesetz ↗Gleichbehandlung verlangt Gründe statt Willkür.
Merke die richtige Prüfungsantwort, aber lies sie nicht als Verbot jeder rechtlich begründeten Differenzierung.
Drei Wörter für diese Frage
- die Ungleichbehandlungunequal treatment
- Menschen oder Fälle unterschiedlich behandeln; rechtlich zählt, ob das gerechtfertigt ist.
- willkürlicharbitrary
- Ohne hinreichenden sachlichen Grund.
- die Petitionpetition
- Eine schriftliche Bitte oder Beschwerde an eine zuständige öffentliche Stelle oder Volksvertretung.
