Einmal selbst ausprobieren
017Gleichheit vor dem Gesetz

Der Staat darf Menschen nicht willkürlich benachteiligen.

Gleiche Fälle brauchen gleiche Maßstäbe. Frage 017 fragt nach unzulässiger Ungleichbehandlung durch den Staat, nicht nach einem Verbot von Kritik oder Petitionen.

Ca. 4 Min. LesezeitStand: 19. Oktober 2026
KI-generierte Szene an einem öffentlichen Serviceschalter mit einer Mitarbeiterin und einem Besucher.
GrundgesetzArtikel 3
Staatliche Entscheidungen brauchen rechtliche Maßstäbe. Fiktive Szene, mit KI erstellt.
Die Antwort in Kürze

Gesucht ist die Ungleichbehandlung durch den Staat.

Die Katalogantwort meint unzulässige Ungleichbehandlung. Artikel 3 schützt Gleichheit; rechtlich hinreichend begründete Unterschiede sind nicht automatisch verboten.

Einmal selbst ausprobierenOriginalfrage · Nr. 017
Die deutschen Gesetze verbieten …

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Persönliche Vorlieben sind kein rechtlicher Maßstab.

Wenn zwei Menschen einen Antrag stellen, darf eine Behörde nicht einfach eine Person bevorzugen, weil ihr deren Herkunft oder Glaube besser gefällt. Staatliche Entscheidungen müssen den geltenden rechtlichen Maßstäben folgen. Artikel 3 nennt außerdem bestimmte Merkmale, wegen derer niemand benachteiligt oder bevorzugt werden darf.

Die Katalogantwort verwendet das breite Wort „Ungleichbehandlung“. Für das Verständnis ist der Zusatz „unzulässig“ wichtig. Gleichheit verlangt nicht, sachlich verschiedene Situationen immer gleich zu behandeln. Sie verlangt eine hinreichende Rechtfertigung für Unterschiede und die Beachtung besonderer Diskriminierungsverbote.

KI-generierte Szene einer gemischten Lerngruppe, die Antragsunterlagen bespricht.
Gleiche Regeln verstehen und Unterschiede begründen. Fiktive Szene, mit KI erstellt.

Die anderen drei Antworten

Die ersten drei Antworten nennen geschützte Möglichkeiten der Beteiligung.

Meinungsfreiheit der Einwohner und Einwohnerinnen.

Meinungsfreiheit wird in Artikel 5 geschützt. Die Gesetze verbieten nicht allgemein, dass Einwohner ihre Ansichten äußern. Rechtliche Grenzen einzelner Aussagen sind etwas anderes.

Petitionen der Bürger und Bürgerinnen.

Artikel 17 gibt jedermann das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an zuständige Stellen und Volksvertretungen zu wenden. Eine Petition ist daher kein allgemein verbotenes Verhalten.

Versammlungsfreiheit der Einwohner und Einwohnerinnen.

Versammlungsfreiheit ist geschützt, nicht pauschal verboten. Artikel 8 nennt friedliche, waffenlose Versammlungen und ausdrücklich Deutsche als Berechtigte. Regeln für konkrete Versammlungen sind davon zu unterscheiden.

Gleichheit ist keine Pflicht zu identischen Ergebnissen.

Ein anschauliches Beispiel sind Leistungen, deren gesetzliche Voraussetzungen an die finanzielle Bedürftigkeit anknüpfen. Unterschiedliche wirtschaftliche Situationen können unterschiedliche Ergebnisse rechtfertigen. Das ist etwas anderes als eine Entscheidung aus bloßer Abneigung gegen eine Person.

Welche Gründe ausreichen, hängt von der jeweiligen Unterscheidung und den betroffenen Rechten ab. Ein beliebiger Vorwand genügt nicht. Artikel 3 Absatz 1 spricht zudem von allen Menschen, obwohl die Prüfungsantwort hier Bürgerinnen und Bürger nennt.

Artikel 3 · Grundgesetz ↗
Dein Merksatz

Gleichbehandlung verlangt Gründe statt Willkür.

Merke die richtige Prüfungsantwort, aber lies sie nicht als Verbot jeder rechtlich begründeten Differenzierung.

Drei Wörter für diese Frage

die Ungleichbehandlungunequal treatment
Menschen oder Fälle unterschiedlich behandeln; rechtlich zählt, ob das gerechtfertigt ist.
willkürlicharbitrary
Ohne hinreichenden sachlichen Grund.
die Petitionpetition
Eine schriftliche Bitte oder Beschwerde an eine zuständige öffentliche Stelle oder Volksvertretung.
Grundgesetz · Artikel 3 ↗
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Quellen & Einordnung

Eigenständig formulierte Lernhilfe, keine offizielle BAMF-Veröffentlichung und keine Beratung für einen Einzelfall. Die unten genannten Rechtsgrundlagen und Erläuterungen wurden am 19. Oktober 2026 geprüft; die Testfrage stammt aus dem vorhandenen Fragenbestand.

Beide Bilder sind KI-generierte Illustrationen mit fiktiven Personen und Orten. Sie dokumentieren keine tatsächlichen Ereignisse oder Behördenvorgänge.